AGB RESIDENZAUFNAHMEVERTRAG

I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Residenzzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Residenz.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Residenz.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung; Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Residenz zustande. Der Residenz steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind die Residenz und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der Residenz gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Residenzaufnahmevertrag, sofern der Residenz eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Die Residenz haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Residenz beschränkt.
4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
5. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten der Residenz auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Ertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Die Residenz ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Residenz zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Residenz an Dritte.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von der Residenz allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% anheben.
4. Die Preise können von der Residenz ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Residenz oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die Residenz dem zustimmt.
5. Rechnungen der Residenz ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Residenz ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Residenz berechtigt, Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz oder dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Residenz der eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Die Residenz ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Residenz aufrechnen oder mindern.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Residenz geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Residenz. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges der Residenz oder einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
2. Sofern zwischen der Residenz und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Residenz auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Residenz ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges der Residenz oder eine von ihr zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.
3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die Residenz die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4. Der Residenz steht es frei, den ihr entstehenden und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen.
5. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der der Residenz entstandene Schaden niedriger als die geforderte Pauschale ist.

V. Rücktritt der Residenz
1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Residenz in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Residenz auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Residenz gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Residenz ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist die Residenz berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls – höhere Gewalt oder andere von der Residenz nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; – Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden; – Die Residenz begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Residenzleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Residenz in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Residenz zuzurechnen ist. – Ein Verstoß gegen Geltungsbereich II.2 vorliegt.
4. Die Residenz hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Bei berechtigtem Rücktritt der Residenz entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Residenz spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Residenz über den ihr dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen. Ab 18.00 Uhr 100%. Dem Kunden steht es frei, der Residenz nachzuweisen, dass dieser kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Haftung der Residenz
1. Die Residenz haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich, jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Residenz zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Residenz auftreten, wird die Residenz bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet die Residenz dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, das ist bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens 3.500,00 Euro sowie für Geld und Wertgegenstände bis zu 800,00 Euro. Geld und Wertgegenstände können bis zu einem Höchstwert von 25.000,00 Euro im Residenz- oder Zimmersafe aufbewahrt werden. Die Residenz empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Residenz Anzeige macht (§ 703 BGB).
3. Für die unbeschränkte Haftung